Häufig Gestellte Fragen
A. ALLGEMEIN
Die Idee dahinter stammt von der ECIT Foundation, einer Arbeitsgruppe zur Unionsbürgerschaft, die Leitlinien für diese grenzüberschreitende Bürgerschaft der Rechte, Beteiligung und Zugehörigkeit geschaffen hat. Die ECIT organisiert jährlich eine Konferenz, bei der AktivistInnen der Zivilgesellschaft, ForscherInnen und politische EntscheidungsträgerInnen zusammenkommen. Bei diesen Veranstaltungen zeichnete sich ein Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit einer Reform zur Stärkung der Bekanntheit und Stabilität der Unionsbürgerschaft ab. So soll sichergestellt werden, dass die Freizügigkeit mit uneingeschränkten – und nicht nur partiellen – politischen Rechten einhergeht.
UnionsbürgerInnen besitzen das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen, jedoch nicht bei regionalen oder nationalen Wahlen, und sie dürfen nicht an Referenden in ihrem Wohnsitzland teilnehmen. Diese partiellen Wahlrechte für UnionsbürgerInnen sind nicht zweckmäßig und immerhin hat sich die Europäische Kommission darauf geeinigt, dass sie einer Reform bedürfen. Wir denken jedoch, dass diese Rechte nicht ausreichend genutzt werden, solange UnionsbürgerInnen nicht das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen ausüben können, die wirklich wichtig sind: bei jenen auf nationaler Ebene. Wir möchten ebenso betonen, dass es nach der Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Maastricht-Vertrag im Jahr 1992 als ersten evolutionären Schritt höchste Zeit ist, über die Aufnahme neuer Rechte nachzudenken.
Die Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Mobilität im demokratischen Prozess ist für EU-Mitgliedstaaten eine Herausforderung, weshalb das Ziel letztlich darin besteht, ein echtes, allgemeines Wahlrecht auf europäischer Ebene zu schaffen. Es gibt vier verschiedene Optionen, die abzuwägen sind:
a) UnionsbürgerInnen sollten die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaats, in dem sie leben, beantragen, um dort an nationalen Wahlen teilnehmen zu können;
b) UnionsbürgerInnen sollten aufgrund des Prinzips „keine Besteuerung ohne Mitspracherecht“ und auf Basis der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen ohnehin das Recht haben, dort zu wählen, wo sie leben;
c) sie sollten das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland behalten und keinesfalls sollte ihnen das Wahlrecht entzogen werden, nur weil sie ihr europäisches Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben;
d) sie sollten die Möglichkeit haben, zwischen den Optionen b) und c) zu wählen, so wie es auch bei den bestehenden Wahlrechten bei Kommunal- oder Europawahlen der Fall ist.
Wir bevorzugen Option d).
B. WARUM EINE EUROPÄISCHE BÜRGERINITIATIVE (EBI)?
Das Recht von UnionsbürgerInnen, Europäische Bürgerinitiativen zu starten, wurde durch den Lissabon-Vertrag im Jahr 2009 eingeführt und ist Teil des Abschnitts über Unionsbürgerschaft und Nichtdiskriminierung. Die Verwendung dieses Instruments ist daher angemessen. Die Forderung eines neuen europäischen Rechts ist niemals einfach. Politische Rechte sind der Goldstandard für jede Staatsangehörigkeit und der Ausgangspunkt, um andere Rechte zu verteidigen oder neue zu erlangen. Jedoch haben erst 6 % der bisher gestarteten EBIs das Ziel von 1 Million Unterschriften erreicht. Viele scheiterten an der ersten Hürde und konnten keine einzige Unterschrift sammeln, da sie von der Kommission als außerhalb ihrer rechtlichen Zuständigkeit beurteilt wurden. Wenn man grünes Licht erhält, hat der Bürgerausschuss ein Jahr Zeit, die Unterschriften zu sammeln, um die Mindestanzahl in zumindest 7 der 27 Mitgliedstaaten zu erreichen. Darüber hinaus konnte eine frühere EBI Let me vote („Lasst mich wählen“) nicht genügend Unterschriften sammeln. Seither wurde der Prozess jedoch durch die neue Richtlinie (EU) 2019/788, die seit 1. Januar 2020 in Kraft ist, vereinfacht.
Nationale Erfordernisse für Unterstützungsbekundungen unterscheiden sich immer noch, wurden jedoch vereinfacht und für die Unterschrift sind nun weniger Daten erforderlich. Die Kommission stellt kostenlos einen sicheren Server zur Unterschriftensammlung zur Verfügung, der die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten vollständig gewährleistet. Zur Beratung von OrganisatorInnen wurde ein EBI-Forum eingerichtet. Wir haben das Forum hinsichtlich der rechtlichen Grundlage unserer Anfrage, der Kampagnenführung und der Mittelbeschaffung um Rat gebeten. Unser Team hat an Webinaren sowie Trainingseinheiten mit dem Forum teilgenommen. Die Ratschläge und Leitlinien, die wir erhalten haben, waren sehr nützlich. Wie andere EBI-OrganisatorInnen konnten wir auch von informellen Kontakten mit EU-BeamtInnen profitieren. Spezialisierte europäische Vereinigungen wie Democracy International und The Good Lobby waren uns eine große Hilfe. Allen, die den Start einer EBI erwägen, empfehlen wir die Teilnahme an Konferenzen, die VertreterInnen dieses grenzüberschreitenden Instruments der partizipativen Demokratie zusammenbringen, wie beispielsweise die „EBI-Tage“, die jedes Frühjahr vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss organisiert werden.
Wir haben einen ungewöhnlichen Schritt unternommen. Die ECIT nahm im Vorfeld der Europawahlen im Mai 2019 an einem von European Alternatives organisierten Projekt teil, bei dem Jugendliche mit Wohnmobilen durch Europa reisten. Dieses Projekt führte nach 20 Jahren wieder zu einer Rekordwahlbeteiligung, insbesondere bei jungen WählerInnen. Bei unserer Jahreskonferenz 2019 schlugen die Jugendlichen vor, ihnen die EBI zu übertragen. Es machte durchaus Sinn, die neue Generation zu bitten, die Führung zu übernehmen.
Die Einrichtung und Betreibung einer EBI stellt eine fortgeschrittene Form der aktiven europapolitischen Bildung dar. Um Erfolg zu haben, muss man Initiativen ergreifen und kreativ sein, aber gleichzeitig auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Jene, die den Prozess durchlaufen, werden am Ende nicht nur viel mehr darüber wissen, wie die EU-Institutionen und Entscheidungsprozesse funktionieren, sondern auch über ein breiteres kulturelles Wissen über öffentliche Behörden und die Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten verfügen. Die Leitung einer EBI erfordert nicht nur Multitasking, sondern auch ein Zusammenspiel von Fähigkeiten in den Bereichen Forschung, Kommunikation und Interessensvertretung. Die ECIT rekrutierte eine Arbeitsgruppe von ErasmusstudentInnen, die zunächst als Team in unserem Großraumbüro nahe des Europäischen Parlaments arbeiteten und dann im Homeoffice, nachdem die Pandemie- und Reisebeschränkungen eingeführt wurden und der Zusammenarbeit an einem Standort ein Ende setzten.
C. WELCHE FORTSCHRITTE KONNTEN BISHER ERZIELT WERDEN?
Wir haben die EBI im Januar 2020 eingereicht und danach auf die Registrierung gewartet. Der Beschluss der Kommission (C(2020) 1298 final vom 4. März) war sehr ermutigend, da festgestellt wurde, dass all unsere Anträge innerhalb ihrer rechtlichen Zuständigkeit lagen. Dann folgte eine Vorbereitungsperiode von 6 Monaten, bevor die Initiative am 1. September gestartet wurde. Es ist von Vorteil, den Startzeitpunkt mit der Kommission abstimmen zu können.
Der Prozess ist transparent. Wenn Sie das EBI-Portal besuchen und unter Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen Diese Initiative unterstützen auswählen, sehen Sie unsere Forderungen. Auf dieser Seite können Sie zudem verfolgen, wie viele Unterschriften aus den verschiedenen EU-Ländern bereits gesammelt wurden. Unsere Erfahrungen waren weitgehend positiv, auch wenn mehr getan werden könnte, um OrganisatorInnen zu unterstützen und EBIs bekannter zu machen. Zwar gab es bereits regulatorische und technische Verbesserungen, aber Veränderungen bezüglich der Verwaltungskultur der Kommission, für die dieses Instrument nicht gut geeignet ist, sind noch ausständig.
Fragen hinsichtlich des allgemeinen und des aktiven Wahlrechts bedürfen eindeutig einer Diskussion. Es geht in dieser Angelegenheit nicht bloß um eine populäre Einzelfrage, die unmittelbare Vorteile für Menschen bringt, und um eine EBI, die per Mausklick unterschrieben werden kann. Theoretisch sollten EBIs grenzüberschreitende Debatten und die Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums fördern. Durch das Verbot persönlicher und sogar „hybrider“ Veranstaltungen und der damit verbundenen Verlagerung in den Online-Bereich wurden die Bemühungen der Arbeitsgruppe gebremst. Wir mussten uns beispielsweise mit der Polizei abstimmen, um Open-Air-Veranstaltungen vor dem Europäischen Parlament in Brüssel nach unserer Auftaktveranstaltung am 1. September 2020 zu verschieben. Es wurde lediglich eine Veranstaltung am 15. Dezember abgehalten. Sollten wir uns entschließen, solche Veranstaltungen im Jahr 2021 zu organisieren, werden die Rahmenbedingungen aufgrund der notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung von Social-Distancing-Regeln schwierig bleiben. Angesichts der Auswirkungen der Pandemie hat uns die Kommission mehr Zeit zur Sammlung der Unterschriften gewährt, indem die Frist vom 11. September auf den 11. Dezember 2021 verschoben wurde.
Ja, es gibt zunehmend Bewegungen, die sich gerade wegen der Pandemie für politische Rechte und Änderungen im Wahlverhalten einsetzen. Die Akzeptanz von Beschränkungen unserer grundsätzlichen Freizügigkeit und Vereinigungsfreiheit sollte nicht zulasten unserer politischen Rechte und unserer gesunden Demokratie gehen. Eine Debatte über Reformen wurde entfacht, die darauf abzielen, die Wahl, wann, wo und wie man seine Stimme abgibt, zu erleichtern. Dies spiegelt sich in einem 35-seitigen Bericht der Arbeitsgruppe wider.
Aufgrund von COVID-19 wurden einige Wahlen verschoben, während andere unter schwierigen Umständen dennoch abgehalten wurden. Ein verstärkter Rückgriff auf die Briefwahl und das E-Voting ist unvermeidlich, lässt jedoch auch Bedenken hinsichtlich Wahlbetrug aufkommen. Daher glauben wir, dass dies der richtige Zeitpunkt ist, Reformen einzuleiten. Der Jahresbericht 2020 der Organisation „V-Dem“ zeigt, dass das Gleichgewicht zugunsten autoritärer Regime weltweit gekippt ist, aber auch, dass prodemokratische Proteste zunehmen.
D. GAB ES BISHER ERFOLGE?
Die Arbeitsgruppe konnte bei jeder der umfassenden Aufgaben, die bei einer EBI zu erfüllen sind, Erfolge erzielen:
- Forschung. Die Arbeitsgruppe konnte auf der Vorarbeit der ECIT Foundation aufbauen und von ihren Vorstandsmitgliedern lernen. Um die Argumente für die vorgeschlagenen Reformen zu untermauern, wurden Beweise für den Entzug des Wahlrechts von Einzelpersonen gesammelt und Best- und Worst-Practice-Beispiele aus den letzten Wahlen zusammengetragen.
- Kommunikation. Mehr als 700 Facebook-Gruppen von UnionsbürgerInnen, die in anderen Mitgliedstaaten leben, wurden kontaktiert und eine Partnerschaft aus über 50 nationalen und europäischen Organisationen geschaffen. Mehr als ein Dutzend Mitglieder des Europäischen Parlaments haben an Online-Veranstaltungen teilgenommen, die im Jahr 2020 organisiert wurden.
- Interessensvertretung. Wenn eine EBI ein Agenda-Setting-Instrument darstellt, bestimmt die Arbeitsgruppe bereits die Agenda, bevor überhaupt das Ende des Prozesses erreicht wurde. Die Kommission hat die anstehende Reform der Richtlinien hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen in ihr legislatives Arbeitsprogramm für 2021 aufgenommen. Der Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020, der am 15. Dezember veröffentlicht wurde, stellt sogar einen noch größeren Fortschritt dar, da darin das Problem des Wahlrechtsentzugs bei nationalen Wahlen anerkannt wird.
Unser größter Schwachpunkt ist, dass die Wahrnehmung von EBIs in der breiten Öffentlichkeit sehr gering ist. Die Kommunikation über dieses Instrument der partizipativen Demokratie stößt über das begrenzte Publikum europäischer Netzwerke und InteressensvertreterInnen hinweg an eine gläserne Decke. Dies gilt insbesondere für eine Arbeitsgruppe, die keine ressourcenstarke Lobby darstellt, obwohl die Vernetzung unter ErasmusstudentInnen durchaus das Potenzial für einen Durchbruch bietet. Der öffentliche Raum bleibt besonders in Fragen der Demokratie primär eine nationale Angelegenheit. Für diese EBI gibt es zur Unterschriftensammlung kein fertiges Netzwerk von gleichgesinnten, einflussreichen nationalen Verbänden. Das Wahlrecht und Fragen der repräsentativen Demokratie sind für GeldgeberInnen nicht zeitgemäß und viele sehen sie als zu politisch. Der Schwerpunkt liegt darauf, was zwischen Wahlen und Projekten zur partizipativen Demokratie oder Bürgerversammlungen passiert. Beide Versionen der Demokratie sind wichtig und sollten sich gegenseitig ergänzen, aber am Ende zählt dennoch die repräsentative Version.
Im Jahr 2020 wurde eine solide Grundlage für die Unterstützung unserer Initiative in der Kommission und im Europäischen Parlament sowie unter europäischen InteressensvertreterInnen geschaffen. Im Jahr 2021 müssen wir die Thematik des Wahlrechts über die begrenzte Reichweite der europäischen Netzwerke hinaus tragen, ein Netzwerk nationaler KorrespondentInnen in allen EU-27 schaffen und Kampagnengruppen in Großstädten einrichten. Prominente europäische Nachrichtendienste haben über Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen“berichtet, darunter The Economist, die Süddeutsche Zeitung und La Vanguardia sowie auch zahlreiche europäische Online-Zeitschriften. Jedoch muss die Arbeitsgruppe mehr Geschichten und Aktivitäten entwickeln, um weit mehr multimediale Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. UnionsbürgerInnen, die in anderen Mitgliedstaaten oder außerhalb der Union leben und arbeiten, profitieren am meisten von unseren Vorschlägen, aber sie sind auch geografisch verstreut und deshalb als Gruppe schwer erreichbar. In diesem Bereich schafft die bereits durchgeführte Erstellung von Facebook-Gruppen eine Plattform, um soziale Netzwerke viel stärker zu nutzen. Wir müssen auch ein breiteres Publikum an jungen Menschen ansprechen, die die Freizügigkeit und die damit verbundenen europäischen Rechte für ihre Zukunft als wichtig erachten. Wenn wir mehr als 1 Million Unterschriften erreichen, findet ein Treffen mit der Kommission statt, die dann verpflichtet ist, in einer öffentlichen Mitteilung und einer Anhörung im Europäischen Parlament zu den Forderungen Stellung zu nehmen.
E. WAS SCHLÄGT DIE EBI FÜR DIE REFORM UND ERWEITERUNG BESTEHENDER RECHTE VOR?
Die Kommission, die sich diesem Ziel bereits verschrieben hat, „wäre […] befugt, auf der Grundlage des Artikels 22 AEUV einen entsprechenden Vorschlag für einen Rechtsakt der Union anzunehmen“ (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Beschluss vom 4. März). In der Praxis bedeutet dies die Überarbeitung der Richtlinien 93/109/EG und 94/80/EG über Europa- und Kommunalwahlen, die aus der Zeit direkt nach dem Maastricht-Vertrag stammen. Diese Richtlinien sind zu ungenau formuliert und können nationalen Unterschieden in der Organisation von Wahlen nicht ordnungsgemäß Rechnung tragen. Von allen Richtlinien und Verordnungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit sind diese am wenigsten funktionabel. Obwohl der Bericht der Kommission über die Europawahlen 2019 keine vollständigen Zahlen hinsichtlich der Wahlbeteiligung mobiler UnionsbürgerInnen liefert, wird geschätzt, dass lediglich 10 % in ihrem Wohnsitzland und 20 % in ihrem Herkunftsland gewählt haben und nur sehr wenige das passive Wahlrecht nutzten. Bei Umfragen gaben die meisten Menschen jedoch an, dass sie bevorzugt in ihrem Wohnsitzland wählen würden: Dieser Kontrast zur Wirklichkeit legt nahe, dass es erhebliche Hindernisse für die Wahrnehmung dieses Rechts gibt. Aus den gesammelten Geschichten geht hervor, dass viele Personen entweder keine Informationen über ihr Wahlrecht erhalten haben, zu spät informiert wurden oder sich aufgrund von Verwaltungsverfahren nicht registrieren konnten. Die anhaltend niedrige Wahlbeteiligung bei Europawahlen bei der Gruppe, die wohl am meisten davon betroffen ist, signalisiert, dass die Gesetzgebung nicht funktioniert, und das in einer Zeit, wo die allgemeine Wahlbeteiligung zum ersten Mal seit 20 Jahren auf über 50 % gestiegen ist. Bei Jugendlichen war die Zuhnahme der Wahlbeteiligung sogar noch deutlicher.
Diese werden im 35-seitigen Bericht in den folgenden Zeilen erläutert:
- Für Wahlbehörden sollen klare Verpflichtungen gelten, individualisierte und allgemeine Informationen für alle UnionsbürgerInnen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen rechtzeitig bereitgestellt und Maßnahmen zur Vermeidung administrativer und anderer Hindernisse zur Wählerregistrierung ergriffen werden. Die Registrierung sollte automatisch erfolgen, doch BürgerInnen sollten dennoch die Wahl haben, ob sie in ihrem Herkunftsland wählen möchten. Ähnliche Reformen sollten für KandidatInnen gelten.
- Ein Helpdesk soll geschaffen werden, das sich grenzüberschreitenden Wahlrechten widmet. So wie die USA ein landesweites Programm zur Wahlunterstützung haben, sollte die EU eine Anlaufstelle für Information, Beratung und Problemlösung einrichten. Bestehende Mechanismen wie SOLVIT sind gute Modelle, aber politische Rechte stellen einen speziellen Bereich dar. Die Wahlbehörden arbeiten bereits mit der Kommission zusammen. Wenn sie doppelte Stimmabgaben, Wahlbetrug und Cyberangriffe auf den demokratischen Prozess bekämpfen können, sollte auch eine Zusammenarbeit möglich sein, um Menschen überhaupt erst zu ermutigen, grenzüberschreitend zu wählen.
- Ermutigung zum Austausch und zur Verbreitung von Reformen, die das grenzüberschreitende Wählen erleichtern. Aufgrund der Notwendigkeit, in Zeiten der Pandemie das Social Distancing mit einer hohen Wahlbeteiligung zu vereinbaren, stehen Fortschritte bei E-Voting, Briefwahl und anderen Formen der Fernabstimmung bereits auf der Agenda. Solche Reformen sind insbesondere für UnionsbürgerInnen relevant, die in anderen EU-Staaten oder in Drittstaaten leben.
Es reicht jedoch nicht aus, das Gesetz zu ändern – es geht auch darum, unsere demokratische Kultur zu verändern, um mit der Freizügigkeit und dem digitalen Zeitalter Schritt zu halten.
In Bezug auf unser Ziel, dass UnionsbürgerInnen über ein Wahlrecht für alle Wahlen und Referenden in ihrem Wohnsitzland oder Herkunftsland verfügen sollten, bestätigt die Kommission in ihrem Beschluss vom 4. März, dass sie befugt wäre, „auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 2 AEUV einen entsprechenden Vorschlag für einen Rechtsakt der Union anzunehmen“. Dieser Artikel (siehe oben) zeigt, dass die Unionsbürgerschaft ein evolutionärer Prozess ist, der die Kommission verpflichtet, alle drei Jahre einen Bericht zu erstellen und Vorschläge für neue Rechte vorzulegen. Solche Vorschläge bedürfen einer Zustimmung des Europäischen Parlaments: Das bedeutet, dass es den Vorschlag nicht ändern kann, sondern diesem nur zustimmen oder ihn ablehnen kann. Darüber hinaus sind Einstimmigkeit im Rat der Europäischen Union und nachträgliche Ratifizierungsverfahren in einigen Mitgliedstaaten erforderlich. Die Kommission hat von diesem Artikel bisher noch keinen Gebrauch gemacht, wobei dies ein weniger mühsamer Prozess ist als der Versuch, die Verträge zu überarbeiten.
Tatsächlich hat die Kommission gerade ihren Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 veröffentlicht, in dem auf unsere EBI sowie die Tatsache hingewiesen wird, dass 60 % der im Vorfeld des Berichts befragten Personen sich für ein grenzüberschreitendes Wählen bei nationalen Wahlen ausgesprochen haben. Dies ist ein Schritt vorwärts, obwohl Regionalwahlen und Referenden unerwähnt bleiben. Die Kommission bevorzugt möglicherweise ein schrittweises Vorgehen, anstatt unserer Forderung nach einem europäischen Wahlrecht nachzugehen, das uneingeschränkte Wahlrechte umfasst.
F. SOLLTEN UNEINGESCHRÄNKTE WAHLRECHTE NICHT DEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHALTEN SEIN?
Ja, und in gewisser Weise ist es auch einfacher geworden, in der EU diesen Schritt zu gehen, da Doppelstaatsbürgerschaften zwischen den Mitgliedstaaten generell erlaubt sind. In gewissen Situationen innerhalb der EU und insbesondere in anderen Ländern weltweit bedeutet eine Einbürgerung jedoch den Verlust der Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes. Dies ist offensichtlich ein zu hoher Preis für die Erlangung von Wahlrechten. Ein weiterer Einwand ist, dass die Verfahren zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft innerhalb der EU stark voneinander abweichen, da sie oft die Geschichte und koloniale Bindungen widerspiegeln, was einer Unterscheidung zwischen willkommenen und weniger willkommenen AusländerInnen gleichkommt. Die Bedingungen für die Einbürgerung sind ebenso unterschiedlich und erfordern verschiedene Arten von familiären Bindungen und eine vorherige Aufenthaltsdauer von 5 bis 12 Jahren. Uneingeschränkte Wahlrechte von der Staatsbürgerschaft abhängig zu machen, würde bedeuten, dass man freizügige Menschen einer Lotterie unterwirft. Es besteht keine Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten bereit wären, ihre Bedingungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft zu vereinheitlichen. Während der Maastricht-Vertrag das aktive und passive Wahlrecht von UnionsbürgerInnen bei Kommunal- und Europawahlen eingeführt hat, werden Fragen in Bezug auf die Nationalität allerdings durch eine Erklärung im Anhang des Vertrags von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen.
Sie denken vielleicht an den Erwerb eines goldenen Reisepasses, aber dies ist eine Lösung, die nur für die 1 % der Superreichen zur Verfügung steht! Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass UnionsbürgerInnen sich zur Erlangung ihrer Wahlrechte für diese Option entscheiden. Die Freizügigkeit schwächt den Anreiz, die Staatsbürgerschaft zu erlangen: Viele UnionsbürgerInnen planen, eine begrenzte Zeit im Gastland zu verbringen, bevor ihre Karriere und familiäre Bindungen den Anstoß für einen Umzug in andere Länder geben, wobei sie für all diese Schritte keine Arbeitserlaubnis benötigen. Auch die Unionsbürgerschaft selbst verringert die Motivation zur Einbürgerung, da sie in vielerlei Hinsicht alle notwendigen Rechte sichert —mit Ausnahme der politischen. Sie ist in manchen Situationen besser als die Doppelstaatsbürgerschaft, da sie den Schutz des europäischen Rechts bietet, um grenzüberschreitende Probleme zu lösen, anstatt den Schutz von zwei einzelnen Rechtsordnungen.
Warum sollte man also eine Staatsbürgerschaft beantragen, wenn man das Recht auf Gleichbehandlung mit BürgerInnen des Wohnsitzlandes hat, wenn EU-Verträge und -Gesetze Personen und ihren Familien Aufenthaltsrechte, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und den Zugang zu Sozialversicherung und anderen Leistungen gewähren? Der Brexit hat bewiesen, dass dieses Problem der Wahlrechte nicht durch Einbürgerung gelöst wird, auch wenn die Unionsbürgerschaft selbst gefährdet ist. Es gibt Berichte über eine Zunahme von Anträgen britischer StaatsbürgerInnen auf Einbürgerung in den EU-27, beispielsweise als irische oder deutsche StaatsbürgerInnen, um ihre Unionsbürgerschaft zu behalten. Die tatsächlichen Zahlen bleiben jedoch niedrig: Lediglich 1 % der 66 Millionen britischen StaatsbürgerInnen besitzen die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates.
Ein allgemeines Argument für unsere Vorschläge ist, dass es nicht praktikabel ist, wenn man bei manchen Wahlen wahlberechtigt ist, bei anderen jedoch nicht. Dies schafft Verwirrung und ist an sich bereits ein Grund für eine niedrige Wahlbeteiligung. Die 13 Millionen UnionsbürgerInnen, die in anderen Mitgliedstaaten leben, stellen nur 1 % der Wählerschaft dar, sodass die Gesamtauswirkungen unserer Vorschläge zu gering wären, um in der europäischen Demokratie einen großen Schritt vorwärts zu machen. Dennoch sind die Muster der Freizügigkeit innerhalb der EU sehr ungleichmäßig: Die Freizügigkeit konzentriert sich auf gewisse Flugrouten und Großstädte. Die Auswirkungen könnten auch für kleinere Länder mit einer großen Diaspora-Bevölkerung bedeutender sein. Trotz ihrer Schwächen haben die Richtlinien, die die bestehenden Rechte umfassen, gezeigt, dass es möglich ist, diese ungleichmäßigen Auswirkungen zu berücksichtigen und Schutzmaßnahmen vorzusehen, beispielsweise wenn UnionsbürgerInnen mehr als 20 % der Bevölkerung ausmachen. Unsere Vorschläge sind daher umsetzbar.
Eine weitere wichtige Lehre aus den bestehenden Richtlinien ist, dass sie die Auswahlmöglichkeit vorsehen, ob man im Wohnsitz- oder Herkunftsland wählen möchte, wobei doppelte Stimmabgaben vermieden werden. Die Auswahlmöglichkeit geht Hand in Hand mit unserem Ziel, ein allgemeines Wahlrecht zu erreichen. Denjenigen, die einwenden, dass viele neu angekommene UnionsbürgerInnen nicht ausreichend integriert sind, um im Wohnsitzland zu wählen, könnte man antworten, dass sie dann in ihrem Herkunftsland wählen sollten. Denjenigen im Herkunftsland, die meinen, dass UnionsbürgerInnen, die das Land verlassen haben, zu wenig Bezug zu den politischen Gegebenheiten haben, um dort wählen zu können, könnte man antworten, dass sie in ihrem Wohnsitzland wählen sollten. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt auch die Auswirkungen der Erweiterung des Wahlrechts auf bestimmte Regionen oder Länder. Stattdessen sind die Implikationen grenzüberschreitend abgefedert. Dank multinationaler Medien, dem Internet und dem Abbau sprachlicher Barrieren bleiben UnionsbürgerInnen in der Praxis mit den Geschehnissen im Herkunftsland verbunden und nehmen auch im Wohnsitzland am öffentlichen Leben teil. In der Zukunft können die Richtlinien über das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Wahlrechten basieren, ein Modell für den Rest der Welt und einen Fortschritt hin zu einem allgemeinen Wahlrecht darstellen. Eine Reform der bestehenden Richtlinien, damit diese ordnungsgemäß funktionieren, ist deshalb nicht nur für direkt Betroffene von Bedeutung.
G. WELCHE ARGUMENTE SPRECHEN FÜR DIE ERWEITERUNG BESTEHENDER RECHTE?
Unser Hintergrunddokument, das gemeinsam mit der EBI eingereicht und auf dem EBI-Portal in alle EU-Sprachen übersetzt wurde, enthält unsere Hauptargumente. Diese wurden von der Arbeitsgruppe der ErasmusstudentInnen dann in ihrem 35-seitigen Bericht ausgearbeitet, welcher auf Französisch und Deutsch übersetzt wurde. Die Berichte über die Veranstaltungen und Konferenzen auf unserer Website Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen enthalten noch mehr Informationen.
Die Erweiterung der Wahlrechte für UnionsbürgerInnen von Kommunal- zu Regionalwahlen würde den Entwicklungen seit der Unterzeichnung des Maastricht-Vertrags vor 27 Jahren Rechnung tragen. Städte und Regionen gewinnen an Bedeutung und übernehmen vermehrt Entscheidungen von lokalen Behörden, um integrierte Systeme und Skaleneffekte zu erreichen. Dieser Aspekt sollte bei der Überarbeitung der Richtlinie 94/80/EG berücksichtigt werden. Wenn UnionsbürgerInnen den/die BürgermeisterIn von Paris wählen können, warum werden sie von Kommunalwahlen in Wien und Berlin ausgeschlossen? Die Städte formen Netzwerke, arbeiten im Ausschuss der Regionen zusammen und spielen in Europa eine bedeutende Rolle, doch während einige es geschafft haben, das Wahlrecht für UnionsbürgerInnen auszuweiten, gelang es der Mehrheit nicht.
Die Erweiterung der Teilnahme von UnionsbürgerInnen an nationalen Wahlen in ihrem Wohnsitzland ist einerseits eine Frage des Prinzips „keine Besteuerung ohne Mitspracherecht“. Gleichzeitig geht es hierbei auch um den Prozess, die demokratische Praxis an die tatsächliche Machtverteilung in der EU anzupassen. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2020 befürworten 63 % der Bevölkerung – und 77 % der unter 25-Jährigen – eine solche Reform. Es konnten Unterschiede zwischen verschiedenen Ländern festgestellt werden – BürgerInnen aus südlicheren Mitgliedstaaten waren eher dafür als jene aus nördlicheren – aber keine Unterschiede hinsichtlich des Bildungs- oder Einkommensniveaus. In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft weist die Kommission auf Folgendes hin: „Mehrere EU-Mitgliedstaaten entziehen ihren Staatsangehörigen das Wahlrecht bei nationalen Parlamentswahlen, wenn diese ihren ständigen Wohnsitz in einem anderen Land haben“. Konkret handelt es sich dabei um Zypern, Dänemark, Deutschland (nachdem man 25 Jahre im Ausland gelebt hat), Irland und Malta. Das bedeutet, dass einigen UnionsbürgerInnen das Wahlrecht entzogen wird, da sie ihr Recht auf Freizügigkeit genutzt haben. Die Kommission verspricht, die betroffenen Mitgliedstaaten auf ihre frühere Empfehlung hinzuweisen, um dieser Situation ein Ende zu bereiten. Aber wird sie dieses Mal gehört? Eine europarechtliche Lösung hätte bessere Erfolgsaussichten als Appelle an einzelne Mitgliedstaaten. Es ist paradox, dass UnionsbürgerInnen in ihrem Wohnsitzland die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählen können, aber nicht mitentscheiden können, wer sie auf Regierungsebene vertritt. Dieses demokratische Defizit wurde deutlicher, seitdem sich die EU-Regierungen auf den Pandemie-Aufbauplan „Next Generation EU“ geeinigt haben, welcher auf der Vergemeinschaftung von Schulden basiert. Sicherlich spricht dies dafür, dass niederländische StaatsbürgerInnen in Rom wählen können und italienische StaatsbürgerInnen, die in Amsterdam wohnen, dort wählen dürfen.
Hier ist die europäische Dimension noch deutlicher spürbar, weshalb man den Ausschluss grenzüberschreitender UnionsbürgerInnen schwerer rechtfertigen kann. Die Unionsbürgerschaft wurde mit dem Maastricht-Vertrag 1992 eingeführt und seitdem standen 63 der 121 Referenden, die in den Mitgliedstaaten abgehalten wurden, in direktem Zusammenhang mit der EU oder mit geteilten Zuständigkeiten der EU. Andere standen in Zusammenhang mit moralischen oder ethischen Entscheidungen und lediglich eine Minderheit bezog sich auf Fragen der internen Organisation des Staates.
Beim Referendum hinsichtlich der EU-Mitgliedschaft im Jahr 2016 wurden 3,7 Millionen UnionsbürgerInnen, die in Großbritannien wohnhaft sind (außer jene aus Zypern und Malta als BürgerInnen des Commonwealth), von der Abstimmung ausgeschlossen, ebenso wie 60 % der 1,3 Millionen britischen UnionsbürgerInnen mit der Begründung, dass sie das Land für bereits mehr als 15 Jahre verlassen hatten. Die Entscheidung, die EU zu verlassen, wurde mit einem Vorsprung von über einer Million Stimmen getroffen, aber das Ergebnis hätte anders ausfallen können, wenn die am stärksten Betroffenen die Möglichkeit gehabt hätten, zu wählen. Um unseren Kindern zukünftige Brexits zu ersparen, muss die Freizügigkeit mit uneingeschränkten politischen Rechten einhergehen. Die Teilnahme von UnionsbürgerInnen an Referenden in ihrem Wohnsitzland sollte als erster Schritt hin zu EU-weiten Referenden gesehen werden, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt.
Wir hätten gerne mehr gefordert, hätten aber die teilweise oder komplette Ablehnung unserer EBI riskiert, da sie dann außerhalb der rechtlichen Zuständigkeit der Kommission liegen würde, einen Vorschlag einzubringen. Das Wahlrecht nicht nur auf UnionsbürgerInnen, sondern auf alle MigrantInnen auszuweiten, würde dies zu einer Angelegenheit für nationale Regierungen machen. In ihrem Durchführungsbeschluss unserer EBI weist die Kommission darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für ein Forschungsprogramm hinsichtlich der Auswirkungen einer allgemeineren Europäisierung der Wahlrechte besteht und dass die EU Förderungsmaßnahmen zur Integration von Drittstaatenangehörigen zur Verfügung stellen kann, jedoch unter Ausschluss jeglicher Rechtsangleichung. Etwa 20 Millionen legal in der EU ansässige Drittstaatenangehörige können diese EBI nicht einmal unterschreiben, da dieses Recht UnionsbürgerInnen vorbehalten ist, obwohl sie einen Antrag an das Europäische Parlament stellen können.
Angesichts der rechtlichen Beschränkungen für EU-Maßnahmen sollten die Arbeitsgruppe und jene, die die EBI unterschreiben können, nationale Regierungen und politische Parteien darauf hinweisen, warum es wünschenswert ist, Wahlrechte auf alle MigrantInnen auszuweiten:
- Die Unionsbürgerschaft sollte weiterentwickelt werden, um gleichzeitig die Kluft zwischen 13 Millionen UnionsbürgerInnen, die in anderen Mitgliedstaaten leben, und 20 Millionen Drittstaatenangehörigen nach Möglichkeit zu schließen. All jene, die Steuern zahlen und ihre Kinder an dieselben Schulen schicken – egal ob sie Staatsangehörige dieses Staates sind oder von anderswo kommen – sollten die gleichen Rechte haben.
- In einer EU, die auf gemeinsamen Werten wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht, ist es ebenso inakzeptabel, Drittstaatenangehörigen ihre Rechte zu entziehen, wie UnionsbürgerInnen zu entrechten. Die EU hat eine Charta der Grundrechte und eröffnet Verhandlungen mit dem Europarat, die Europäische Konvention der Menschenrechte zu unterzeichnen.
- Ein allgemeines Wahlrecht für alle MigrantInnen kann sowohl zu ihrer Integration in der Gesellschaft des Aufnahmelandes als auch zu einer angemessenen Vertretung ihrer Interessen beitragen. Die Verknüpfung des allgemeinen Wahlrechts mit der Mobilität kann Rassismus und Fremdenhass wirksam bekämpfen.
H. WARUM SOLLTE ICH DIE EBI UNTERSCHREIBEN?
Wenn Sie eine/r der 13 Millionen mobilen UnionsbürgerInnen sind, haben Sie ein unmittelbares Interesse daran, dass Ihre Rechte besser vertreten werden. Zu Beginn der Pandemie wurde die Freizügigkeit durch einseitige Schließungen von Landesgrenzen beiseitegeschoben. Seitdem wurden Versuche unternommen, die Anliegen der UnionsbürgerInnen zu koordinieren und zu berücksichtigen. Allerdings hat man sich zu lange auf die europäischen Rechte und deren rechtlichen Schutz verlassen und nicht genug Fokus auf das aktive und passive Wahlrecht gelegt, um so den politischen Diskurs zu beeinflussen. Die Freizügigkeit ist die bekannteste Errungenschaft der EU, aber der Brexit erinnert uns daran, dass diese nicht als selbstverständlich angesehen werden kann und angreifbar bleibt. Daher ist es dringend notwendig, die Freizügigkeit mit uneingeschränkten politischen Rechten zu unterstützen.
Mit Ihrer Unterschrift tragen Sie zu einem anderen Europa bei, das auf dem gemeinsamen Wert des allgemeinen Wahlrechts beruht. Das Zusammenleben in Europa erfordert Vorschläge wie diesen, der sowohl ein Grundrecht einführt als auch die Entstehung eines europäischen öffentlichen Raums fördert. Unsere Forderung nach uneingeschränkten politischen Rechten für mobile UnionsbürgerInnen bringt Vorteile für alle UnionsbürgerInnen, denn indem politische Parteien verpflichtet werden, Menschen aus anderen Ländern zu berücksichtigen und deren VertreterInnen als KandidatInnen aufzustellen, wird die Politik weniger nationalistisch.
Weitere Reformen sind notwendig, wie die Einführung europäischer Listen für die Wahlen zum Europäischen Parlament mit einem/einer SpitzenkandidatIn für die Präsidentschaft der Europäischen Kommission. Wenn Sie diese EBI unterschreiben, unterstützen Sie Forderungen, dass Wahlrechte und andere Reformen auf die Agenda der Konferenz zur Zukunft Europas gesetzt werden. Die Unterschrift ist dringend notwendig, da die Vorbereitungen bereits angelaufen sind und die Konferenz noch vor dem Sommer 2021 beginnen wird.
Und schließlich: Wenn Sie an das Potenzial von EBIs glauben, die europäische Agenda zu bestimmen und Menschen grenzüberschreitend in einer stärker partizipativen europäischen Demokratie zu vereinen, sollten Sie Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen unterschreiben.
Unsere EBI erhöht die Chance für alle EBIs, in einer vermehrt repräsentativen europäischen Demokratie weiterbearbeitet zu werden.